Rechtstracker.at

§ 12 ZÄKWO

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute28.03.2006 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beschlussfassung in den Wahlkommissionen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Die Ersatzmitglieder können bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein, verfügen aber nur dann über ein Stimmrecht, wenn das entsprechende Mitglied nicht anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076862