Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (Paragraph 14,);
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (Paragraph 9, Absatz 2,);
die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (Paragraph 17,);
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (Paragraph 18,);
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 20, f);
die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);die Überprüfung der Wahlergebnisse (Paragraph 32, Absatz 3,) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 33,);
die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 32, Absatz 4,) und die Verständigung der Delegierten (Paragraph 34,);
die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (§ 40 Abs. 4);die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (Paragraph 40, Absatz 4,);
die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (§ 40 Abs. 5) bzw. Nachwahlen (§ 41 Abs. 5).die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (Paragraph 40, Absatz 5,) bzw. Nachwahlen (Paragraph 41, Absatz 5,).
(2)Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§ 17);die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (Paragraph 17,);
die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§ 22 Abs. 2);die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (Paragraph 22, Absatz 2,);
die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23);die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (Paragraph 23,);
die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff);die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (Paragraph 25, ff);
die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f);die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29, f);
die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§ 31).die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (Paragraph 31,).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40127683