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§ 31 ZÄKWO

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute28.03.2006 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Niederschrift

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes;
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Beobachter/Beobachterinnen der Wählergruppen bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer;
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
    7. Ziffer 7
      die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 30, Absatz 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    8. Ziffer 8
      das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerlisten;
    2. Ziffer 2
      die Abstimmungsverzeichnisse;
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
    5. Ziffer 5
      eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
    6. Ziffer 6
      die Rückkuverts;
    7. Ziffer 7
      die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (Paragraph 28, Absatz 9,);
    8. Ziffer 8
      die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (Paragraph 28, Absatz 8,).
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
  6. Absatz 6,Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076881