Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Wahlergebnis
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Pro Funktion gilt jene wahlwerbende Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2)Absatz 2,Jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin
nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) odernicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder
aus sonstigen Gründen die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40127688