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§ 6 Bundes-LärmV

Fassungen
ab 27.06.2019 — BGBl. II Nr. 169/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute27.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 169/2019
§ 606.04.200626.06.2019 BGBl. II Nr. 144/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.06.2019BGBl. II Nr. 169/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bundes-LärmV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Angabe der betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB ≤ Lden < 60 dB

60 dB ≤ Lden < 65 dB

65 dB ≤ Lden < 70 dB

70 dB ≤ Lden < 75 dB

75 dB ≤ Lden

  1. Absatz 2,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:

50 dB ≤ Lnight < 55 dB

55 dB ≤ Lnight < 60 dB

60 dB ≤ Lnight < 65 dB

65 dB ≤ Lnight < 70 dB

70 dB ≤ Lnight

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen für den Bereich 45 dB ≤ Lnight < 50 dB angegeben werden.

  1. Absatz 2 a,Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Absatz eins und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, zu erfolgen. Für die Schallemissionen durch Flugverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen durch Verschneidung der Wohnobjekte mit den entsprechenden Lärmzonen zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:

    Ziffer 55 dB ≤ Lden < 65 dB

    Ziffer 65 dB ≤ Lden < 75 dB

    Ziffer 75 dB ≤ Lden

    Zusätzlich ist je Gemeinde die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.
    (4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Absatz eins, bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen sowie für Umgebungslärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
  3. Absatz 5,Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
    1. Ziffer eins
      mit besonderer Schalldämmung sowie
    2. Ziffer 2
      mit einer ruhigen Fassade
    wohnen.

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40215409