Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4. Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (§ 11 des Führerscheingesetzes, BGBl. II Nr. 120/1997) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann. Paragraph 4, Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 5, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (Paragraph 11, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1997,) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
Dokumentnummer
NOR40077081