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Anl. 2

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

                                                     Anlage II.

                                                   ____________

                             Grenzschein.

                                  Personenbeschreibung:

                             Gestalt ...........................

                             Größe .............................

                             Gesichtsfarbe .....................

Lichtbild des Inhabers.      Haare .............................

                             Bart ..............................

                             Augen .............................

                             Nase ..............................

                             Mund ..............................

Unterschrift des Inhabers:   Stirne ............................

........................     Besondere Kennzeichen .............

  Es wird bestätigt, daß Herr/Frau ............................

Inhaber dieses Scheines, geboren zu ............................

am .............................................................

zuständig nach .................................................

von Beruf ......................................................

seinen ständigen Wohnsitz in ................................hat

     Besitzer von Grundeigentum ist

und  Pächter von Grundeigentum ist        in ...................

     eine auf Gewinn abzielende Beschäftigung ausübt

oder: steht in Diensten des ....................................

      Eigentümer von Grundeigentum in ..........................

      der eine ständige Beschäftigung ausübt in ................

oder: ist Vertreter (oder Beamter) des .........................

      der ein Unternehmen betreibt in ..........................

Herrn/Frau .................wird somit ermächtigt, die Grenze

zwischen dem Gebiet des Königreiches Italien und der Republik

Österreich auf dem Wege von ....................................

zu überschreiten und sich frei im Grenzbezirk aufzuhalten.

  Dieser Schein berechtigt nicht zu Reisen über den Grenzbezirk

hinaus.

  Dieser Schein ist gültig bis .................................

  Jeder Mißbrauch dieses Scheines bewirkt dessen Ungültigkeit.

  (Datum) .............  ......., am ...........................

Behörde, die den Schein ausstellt.

Visum.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077186