Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
Text
Anlage I.
____________
Passierschein.
Ausgestellt für .......................................
wohnhaft zu ...........................................
zum einmaligen Eintritt in das Gebiet von .............
.......................................................
über den Weg von ......................................
Gültig bis ............................................
(Datum) ............, am ..................
Grenzkontrollbehörde.
Visum.
Bemerkung: Der Passierschein kann von der Grenzkontrollbehörde in dringenden Fällen (Todesfälle, plötzliche Erkrankung, Leichenbegängnis u. s. w.) ausgestellt werden. Er muß von der Grenzkontrollbehörde des anderen Staates vidiert sein und seine Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als drei Tage betragen.
Der Passierschein berechtigt nicht zu Reisen über den Grenzbezirk hinaus.