Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

                                                     Anlage I.

                                                   ____________

Passierschein.

Ausgestellt für .......................................

wohnhaft zu ...........................................

zum einmaligen Eintritt in das Gebiet von .............

.......................................................

über den Weg von ......................................

Gültig bis ............................................

            (Datum) ............, am ..................

Grenzkontrollbehörde.

Visum.

Bemerkung: Der Passierschein kann von der Grenzkontrollbehörde in dringenden Fällen (Todesfälle, plötzliche Erkrankung, Leichenbegängnis u. s. w.) ausgestellt werden. Er muß von der Grenzkontrollbehörde des anderen Staates vidiert sein und seine Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als drei Tage betragen.

Der Passierschein berechtigt nicht zu Reisen über den Grenzbezirk hinaus.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077185