Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 19.
Das vorliegende Abkommen tritt ohne eine andere besondere Ratifikation zu gleicher Zeit wie der am heutigen Tag unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag in Kraft und wird während der Dauer dieses Vertrages in Geltung bleiben unter Vorbehalt von Abänderungen, die die beiden Regierungen in Rücksicht auf neue Umstände im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen könnten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterschrieben und ihre Siegel beigedrückt.
Gegeben zu Rom, in zweifacher Ausfertigung am achtundzwanzigsten April neunhundertdreiundzwanzig.
Schlagworte
Handelsvertrag, Schifffahrtsvertrag
Dokumentnummer
NOR40077184