Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 19.

Das vorliegende Abkommen tritt ohne eine andere besondere Ratifikation zu gleicher Zeit wie der am heutigen Tag unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag in Kraft und wird während der Dauer dieses Vertrages in Geltung bleiben unter Vorbehalt von Abänderungen, die die beiden Regierungen in Rücksicht auf neue Umstände im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen könnten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterschrieben und ihre Siegel beigedrückt.

Gegeben zu Rom, in zweifacher Ausfertigung am achtundzwanzigsten April neunhundertdreiundzwanzig.

Schlagworte

Handelsvertrag, Schifffahrtsvertrag

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077184