Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 18.

Die Hohen vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, gewissen Personen den Eintritt in ihre Staaten über die Grenze zu untersagen oder auf der ganzen oder einem Teil der Grenzen den Personenverkehr zeitweise in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Bewegungen gegen die Sicherheit des Staates oder bei Epidemien) einzustellen.

Von einer solchen Verkehrseinstellung an der Grenze wird die Regierung, die sie verfügt hat, die Regierung des anderen Hohen vertragschließenden Teiles in Kenntnis setzten. Wenn möglich, soll die Verständigung acht Tage im voraus erfolgen.

Falls die Behörden des einer der vertragschließenden Staaten gewissen Personen den Grenzübertritt untersagen sollten, sollen sie hievon möglichst bald die Behörden des anderen Staates verständigen.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077183