Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 17.

Die beiden Regierungen werden Sorge tragen, daß die Stellen und Verwaltungen, welche durch die bezüglichen Gesetzte hiezu verpflichtet sind, in dem von den Bedürfnissen des Verkehres verlangten Maße für die Erhaltung und Schneesäuberung der öffentlichen Wege Vorkehrung treffen. In der Berechtigung der oberwähnten Stellen und Verwaltung zur Einhebung der gesetzlich für die Straßenerhaltung vorgeschriebenen Abgaben tritt keinerlei Änderung ein.

Bezüglich der Straßen, welche über die Grenze gehen und wieder über dieselbe zurückkehren oder welche auch nur eine Strecke längs oder auf der Grenze selbst verlaufen, werden die beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen jene bestimmen, welche gemäß dem vorangehenden Absatz erhalten werden müssen, und die hiefür geltenden Modalitäten festsetzten.

Wenn das Beschotterungsmaterial für eine der oberwähnten Straßen bisher aus einem jetzt in dem Grenzbezirke des anderen Staates gelegenen Steinbruch gewonnen wurde, soll wie früher, die Lieferung und der Transport des Schotters nach den von den zuständigen Verwaltungen einvernehmlich festzusetzenden Modalitäten erleichtert werden.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077182