Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5.
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Grenzscheine und Passierscheine sind frei von Stempelgebühren. Ebenso ist ihre Vidierung frei von Stempelgebühren und anderen Taxen.
Doch kann für ihre Ausstellung eine Kanzleitaxe im Vertrage von nicht über einer Goldlire oder einer Goldkrone eingehoben werden.
Dokumentnummer
NOR40077170