Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6.
Außer den in den folgenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen kann die Überschreitung der Grenze auf Grund der Grenz- und der Passierscheine nur an den einvernehmlich zwischen den politischen Bezirksbehörden und Zollbehörden festgesetzten Übergangspunkten erfolgen. Diese Stellen müssen in den Grenz- und Passierscheinen angegeben sein.
Dokumentnummer
NOR40077171