Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7.

Die Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die in dem Grenzbezirk eines jeden der beiden Staaten wohnhaft sind, können in Dringlichkeitsfällen, insbesondere bei Unfällen, ihren Beruf in dem Grenzbezirke des anderen Staates ausüben.

Zu diesem Behufe muß die Zustimmung der zuständigen Behörde durch eine ausdrückliche Bemerkung auf den betreffenden Grenzscheinen ersichtlich gemacht sein.

In diesen Fällen können die genannten Personen die Grenze auch auf Nebenwegen, bei Tag wie auch bei Nacht, mit Wagen, Reittieren und, wenn sie im Besitz entsprechender Legitimationen des Zollamtes sind, auch mit Fahrrädern und Motorrädern überschreiten. Sie können ferner die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Behelfe (Instrumente, Verbandszeug, Medikamente u. s. w) in einem den Bedürfnissen des Falles, für den ihre Hilfe in Anspruch genommen wurde, entsprechenden Ausmaß mit sich führen, ohne hiefür irgendwelchen Zoll entrichten zu müssen.

Dieselben Begünstigungen genießen in den obgenannten Fällen die Seelsorger und ihre unentbehrlichen Begleitpersonen.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077172