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Art. 8

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 8.

Der Verkehr des Viehs ist im Bereich des Grenzbezirkes zu gewöhnlichen Zeiten frei von sanitären Beschränkungen.

In den Fällen aber, wo eine anzeigepflichtige Tierkrankheit im Gebiet einer Grenzgemeinde auftritt, muß das aus dieser Gemeinde stammende Vieh, um die Grenze überschreiten und in den anderen Grenzbezirk eintreten zu können, von einem von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellten Zeugnisse begleitet sein.

Dieses Zeugnis muß bestätigen, daß die Tiere aus Örtlichkeiten stammen, die frei sind von ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheiten, die auf die Gattung oder die Gattungen von Tieren, für die das Zeugnis ausgestellt ist, übertragbar wären.

Wenn in dem Grenzbezirk Anzeichen von Rinderpest konstatiert würden, ist jeder Verkehr von Vieh und jeder Transport von tierischen Produkten und Abfällen, sowie auch von Stroh, Viehfutter und dergleichen über die Grenzlinie verboten.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077173