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Art. 9

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9.

Die gegenwärtig bestehenden Jagdrechte von der Zollinie durchschnittenen Gründen, mögen sie auch noch zu Recht bestehenden Pachtverträgen stammen oder sich auf Jagdrechtsvorbehalte gründen, welche gemäß den bestehenden Gesetzen erlangt wurden, bleiben aufrecht bis zum Ablauf der Pachtverträge oder solange das gesetzlich anerkannte Jagdreservatrecht besteht. Folglich können während dieser Periode die Jagdberechtigten, die Eigentümer der Grundstücke mit Jagdreservaten, die Pächter und deren Jagdgäste das Wild auf diesen Gründen hegen, jagen, fangen oder erlegen und es sich aneignen, oder sich das aneignen, was daraus gewonnen wurde, ohne Rücksicht auf die Grenze der beiden Staaten.

Zu diesem Behufe muß der Jäger bei Überschreitung der Grenze, außer mit den normalen Ausweisen (Grenzschein oder Paß) auch mit den von den zuständigen Behörden ausgestellten und gegenseitig anerkannten Jagddokumenten (Waffenpaß und Jagdkarte) versehen sein.

Die Jagdhüter, die auf den von der Grenzlinie durchschnittenen Grundstücken bestellt sind, bedürfen der Anerkennung der Behörden des Staates, in dem sie ihren Dienst ausüben.

Die Jagdwaffen und die dazugehörige Munition sowie die anderen Jagdgeräte, die von dem einen oder anderen Staat in einer dem Bedarf in den obgenannten Fällen entsprechenden Menge zugelassen sind, können von einer zur anderen Seite der Grenze, die die Gebiete durchschneidet, frei von Zoll und ohne besondere Erlaubnis geschafft werden.

Die Zoll- und Sicherheitsbehörden können Vorschriften erlassen, durch welche der Rücktransport der Jagdwaffen und anderen Jagdgeräte nach dem Staat, aus dem sie stammen, gesichert werden soll.

Schlagworte

Zollbehörde

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077174