Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1937Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
10.08.1937
Außerkrafttretensdatum
13.09.2019
Unterzeichnungsdatum
28.11.1936
Index
59/10 Handelsabkommen
Langtitel
(Übersetzung.)
Zusatzabkommen zum Protokoll vom 30. Dezember 1933 über die Abänderung der am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr.
StF: BGBl. Nr. 317/1937
Sonstige Textteile
Nachdem das am 27. Juni 1936 in Rom unterfertigte Zusatzabkommen über die Änderung der Vereinbarung mit Italien, betreffend die Ausfuhr, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. November 1936.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Zusatzabkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. 213/1936 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 10. August 1937 ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen ist daher an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.Die Ratifikationsurkunden zu diesem Zusatzabkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. 213 aus 1936, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 10. August 1937 ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen ist daher an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung, hiezu entsprechend ermächtigt, haben vereinbart, an Stelle des Absatzes 1 des am 30. Dezember 1933 unterzeichneten Protokolls über die Abänderung der Kündigungsfrist der Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, nachstehenden Absatz zu setzen:
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR30005140