Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am dreißigsten Tag nach der späteren Mitteilung in Kraft, dass beide Vertragsstaaten die nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.
(2)Absatz 2,Das Abkommen findet Anwendung:
Für Steuern, die an der Quelle erhoben werden, in Bezug auf Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
für alle übrigen Steuern in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40077407