Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40077387