Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2006 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Nová Bystřice, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland mit dem Ende einer Verkehrsinsel in der Straßenmitte, einschließlich des Teiles der Straße II/128 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird.
(2)Absatz 2,Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Grametten, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland durch den Anschlusspunkt der von der rechten Seite der Abfertigungsstelle an die Bundesstraße 5 kommenden zweckgebundenen Straße, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 5 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den tschechischen Bediensteten benützt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR40077425