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Art. 2

Fassungen
01.02.2006 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 72/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.02.200630.04.2008 BGBl. III Nr. 72/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. III Nr. 72/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
    • Strichaufzählung
      die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Nová Bystřice, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland mit dem Ende einer Verkehrsinsel in der Straßenmitte, einschließlich des Teiles der Straße II/128 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
    • Strichaufzählung
      in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
    • Strichaufzählung
      eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird.
  2. Absatz 2,Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
    • Strichaufzählung
      die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Grametten, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland durch den Anschlusspunkt der von der rechten Seite der Abfertigungsstelle an die Bundesstraße 5 kommenden zweckgebundenen Straße, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 5 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
    • Strichaufzählung
      in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
    • Strichaufzählung
      eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den tschechischen Bediensteten benützt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20004732

Dokumentnummer

NOR40077425