Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 30.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.03.2006 BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.03.2006BGBl. III Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Abschlüsse, Prüfungen und Weiterstudium

  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses können in Österreich zum Magisterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Über die Einstufungen und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden die Universitäten und Fachhochschulen auf der Grundlage ihrer Curricula.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erworbenen Bakkalaureatsgrades oder Studierende österreichischer Diplomstudien an Universitäten oder Fachhochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische Master-Studium teilnehmen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung trifft die jeweilige Universität nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20004739

Dokumentnummer

NOR40077438