Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
Zulassung chinesischer Absolventinnen und Absolventen zum Doktoratsstudium an österreichischen Universitäten
(1)Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Master-Grades können zu Doktoratsstudien in der Republik Österreich zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem Abschluss und einer „thesis“ können in der Republik Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Curricula der Universitäten und kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40077439