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Art. 5

Fassungen
ab 30.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.03.2006 BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.03.2006BGBl. III Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Zulassung chinesischer Absolventinnen und Absolventen zum Doktoratsstudium an österreichischen Universitäten

  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Master-Grades können zu Doktoratsstudien in der Republik Österreich zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem Abschluss und einer „thesis“ können in der Republik Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Curricula der Universitäten und kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20004739

Dokumentnummer

NOR40077439