Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
Führung akademischer Grade
(1)Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Volksrepublik China
können den Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.
(2)Absatz 2,Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Republik Österreich
können den Grad in der Volksrepublik China in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.
(3)Absatz 3,Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten akademischen Grade durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40077441