Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
Ständige Expertenkommission
(1)Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2)Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40077442