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Art. 8

Fassungen
ab 30.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.03.2006 BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.03.2006BGBl. III Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

Ständige Expertenkommission

  1. Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20004739

Dokumentnummer

NOR40077442