Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien können den Grenzübertritt nach Artikel 1, 2 und 3 wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wegen hygienischepidemiologischen, veterinärrechtlichen oder phytosanitären Gründen, wegen Naturkatastrophen oder wegen sonstigen außerordentlichen Ereignissen vorübergehend einstellen oder einschränken.
Die Vertragsparteien haben einander unverzüglich, mindestens aber 24 Stunden vorher über die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen und über ihre Aufhebung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40077469