Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung von festgelegten Stellen auf touristischen Wegen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1) Die Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrages in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Vertrages ihre Gültigkeit.
Geschehen zu Mikulov am 9. Dezember 2005, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR40077481