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§ 12 ZLPV 2006

Fassungen
01.08.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016
§ 1215.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1215.03.200714.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 1201.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugschülerausweise

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Flugschülerausweis (Paragraph 51, LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderliche Mindestalter erreicht hat,
    2. Ziffer 2
      verlässlich (Paragraph 4,) ist und
    3. Ziffer 3
      tauglich (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,) ist.
  2. Absatz 2,Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
  3. Absatz 3,Der Flugschülerausweis wird ersetzt
    1. Ziffer eins
      durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
    2. Ziffer 2
      durch gemäß Paragraph 40, LFG anerkannte oder gemäß Paragraph 41, LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
    4. Ziffer 4
      für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in Paragraph 5, festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
  4. Absatz 4,Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
  5. Absatz 5,Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Flugübungen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug am Doppelsteuer stattfinden,
    2. Ziffer 2
      die Flugübungen ihrem Inhalt nach keine praktischen oder theoretischen Vorkenntnisse für deren sichere Durchführung erfordern und
    3. Ziffer 3
      sonst alle Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2012

Schlagworte

Hängegleiterschein

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141613