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§ 24 ZLPV 2006

Fassungen
01.08.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016
§ 2401.06.200631.07.2012 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 142, Absatz 38,

Text

Eingeschränkter Privatpilotenschein

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, sowie der Absatz 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  2. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß Paragraph 23, entsprechend anzurechnen.
  3. Absatz 4,Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, durchzuführen.
  4. Absatz 5,Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Absatz eins und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
  5. Absatz 6,Die mit einem Schein gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2012

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141622