Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24cParagraph 24 c
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
Menschliches Leistungsvermögen,
Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),
Flugleistung und Flugplanung,
Allgemeine Luftfahrzeugkunde und
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Absatz eins, theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40141654