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§ 24d ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24d heute01.08.2012 BGBl. II Nr. 260/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 d

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Praktische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

Paragraph 24 d,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung hat jene praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die sichere Führung der entsprechenden Klasse von Luftfahrzeugen erforderlich sind. Die gesamte praktische Ausbildung und Prüfung ist zur Gänze in einer Klasse von Luftfahrzeugen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für die Klassenberechtigung UL/A ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
    2. Ziffer 2
      Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
    3. Ziffer 3
      Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 150 Kilometern und
    4. Ziffer 4
      theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
  3. Absatz 3,Für die Klassenberechtigung UL/G ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
    2. Ziffer 2
      Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
    3. Ziffer 3
      Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 50 Kilometer und
    4. Ziffer 4
      theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
  4. Absatz 4,Für die Klassenberechtigung UL/T ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 35 Flugstunden und mindestens 150 Landungen mit Tragschraubern erforderlich. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,
    2. Ziffer 2
      mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug,
    3. Ziffer 3
      mindestens 20 Alleinlandungen,
    4. Ziffer 4
      Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
    5. Ziffer 5
      Notlandeübungen mit Fluglehrer,
    6. Ziffer 6
      mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer mit Zwischenlandung,
    7. Ziffer 7
      mindestens ein Überlandflug im Alleinflug über mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz,
    8. Ziffer 8
      eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie
    9. Ziffer 9
      eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
  5. Absatz 5,Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß Paragraph 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,
    2. Ziffer 2
      Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) und
    3. Ziffer 3
      Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.
  6. Absatz 6,Ein Alleinüberlandflug darf erst nach entsprechend durchgeführter theoretischer Ausbildung absolviert werden. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für Alleinüberlandflüge ist vom Lehrberechtigten unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ein schriftlicher Flugauftrag zu erteilen.
  7. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  8. Absatz 8,Die praktische Prüfung hat gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Prüfungsprogramm zu erfolgen. Der Inhalt des Prüfungsprogramms ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141655