Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89aParagraph 89 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern
§ 89a.Paragraph 89 a,
(1)Absatz eins,Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestensInhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 85 und Paragraph 86, Absatz 5, dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens
1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,1 Jahr über eine Berechtigung gemäß Paragraph 85, verfügen,
100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
nachweisen können.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß Paragraph 86, Absatz 5, bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40141663