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§ 89b ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. II Nr. 89/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 89b heute01.05.2016 BGBl. II Nr. 89/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. II Nr. 89/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs

Paragraph 89 b,

  1. Absatz eins,Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den Paragraphen 69, oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, erwerben.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entsprechende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Unterweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähigung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigung gemäß Absatz eins und 2 ist ein Jahr gültig.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180668