Rechtstracker.at

Anl. 8 AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 11.02.2015 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 824.04.201831.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 74/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
Anl. 812.02.201523.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 22/2015
Anl. 820.03.201211.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 76/2012
Anl. 801.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. II Nr. 22/2015

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 8 zu Paragraphen 41, 42, 43 und 43 a

Strahlenschutzausbildung

A. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Human- und Zahnmedizin

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Strahlenbiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      Ärztliche und physikalische Kontrolle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4.
  2. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
    • Strichaufzählung
      Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Schutz des Patienten
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Umschlossene radioaktive Stoffe
    • Strichaufzählung
      Kalibrierung von Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
    • Strichaufzählung
      Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle

B. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Veterinärmedizin

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Strahlenbiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      Ärztliche und physikalische Kontrolle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4
  2. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
    • Strichaufzählung
      Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Umschlossene radioaktive Stoffe
    • Strichaufzählung
      Kalibrierung von Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Therapie
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle

C. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 42

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    • Strichaufzählung
      Ärztliche und physikalische Kontrolle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, oder 3.
  2. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
    • Strichaufzählung
      Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
    • Strichaufzählung
      Füllstandsanzeiger
    • Strichaufzählung
      Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
    • Strichaufzählung
      Sonstige Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Personen
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
  3. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Anwendung offener radioaktiver Stoffe
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von Personen
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
    • Strichaufzählung
      Störfallmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Rechenübungen

D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 43

Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Strahlenschutzes
  • Strichaufzählung
    Reaktorphysik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
  • Strichaufzählung
    Umgang mit radioaktiven Stoffen
  • Strichaufzählung
    Umgang mit radioaktivem Abfall
  • Strichaufzählung
    Strahlenbiologie
  • Strichaufzählung
    Dosimetrie
  • Strichaufzählung
    nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
  • Strichaufzählung
    Messgeräte
  • Strichaufzählung
    Strahlen- und Emissionsüberwachung
  • Strichaufzählung
    Brandschutz
  • Strichaufzählung
    Notfallplanung
  • Strichaufzählung
    Zugangskontrolle

Schlagworte

Humanmedizin, Personenbestimmung, Untersuchungsverfahren,
Forschungsreaktor

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137310