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§ 27 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.06.200631.07.2020 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Auswertung der dosimetrischen Messungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Auswertung der Personendosimetrie gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie der Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, darf nur von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß Paragraph 34, StrSchG vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Die Dosismessstelle hat die Bestimmung der Exposition nach Paragraph 25, auf Basis der in Anlage 2 angeführten operationellen Größen und nach Paragraph 26, nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Auswertungen haben die nach Anlage 5 lit. B erforderlichen Daten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse gemäß Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, 5 und 6 sind bis längstens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Messzeitraumes dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln. Festgelegte Ersatzdosen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, sind speziell zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Zur Berechnung einer Gesamtexposition (externe und interne Exposition) wird eine nach Paragraph 26, festgestellte effektive Folgedosis immer dem Jahr der Inkorporation zugerechnet. Bei effektiven Folgedosen nahe dem Grenzwert nach Paragraph 12, Absatz eins, kann die Behörde jedoch zulassen, dass die jeweilige Exposition der einzelnen Folgejahre bestimmt und dem entsprechenden Jahr angerechnet wird.
  5. Absatz 5,Besteht aufgrund der Auswertung der Personendosimetrie der Verdacht auf eine Überschreitung der gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber sowie das Zentrale Dosisregister zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077926