Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ergibt die Auswertung der Personendosismessungen gemäß § 25, dass im Überwachungszeitraum eine Personendosis von 5 Millisievert für den Ganzkörper, von 15 Millisievert für die Augenlinse und von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel nicht überschritten wurde, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.Ergibt die Auswertung der Personendosismessungen gemäß Paragraph 25,, dass im Überwachungszeitraum eine Personendosis von 5 Millisievert für den Ganzkörper, von 15 Millisievert für die Augenlinse und von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel nicht überschritten wurde, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.
(2)Absatz 2,Sofern in Abs. 1 genannte Dosiswerte überschritten wurden, ist durch den Bewilligungsinhaber eine Überprüfung zu veranlassen, obSofern in Absatz eins, genannte Dosiswerte überschritten wurden, ist durch den Bewilligungsinhaber eine Überprüfung zu veranlassen, ob
keine Fehlanzeigen (zB durch Dosimeterversagen) oder nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch (zB durch nicht am Körper getragenes Dosimeter) vorliegen und
unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen und dem Trageort des Dosimeters abgeschätzt werden kann, dass die tatsächliche Dosis nicht größer als die ermittelte Personendosis ist.
(3)Absatz 3,Treffen die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.Treffen die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.
(4)Absatz 4,Trifft mindestens eine der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zu, ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Ermittlung der Exposition nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu veranlassen. Eine solche Ermittlung ist auch in jedem Fall dann durchzuführen, wenn aufgrund der Messwerte ein Verdacht auf Überschreitung der höchstzulässigen Dosen gemäß § 12 besteht. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von sich aus eine solche Ermittlung der Exposition anordnen.Trifft mindestens eine der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht zu, ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Ermittlung der Exposition nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu veranlassen. Eine solche Ermittlung ist auch in jedem Fall dann durchzuführen, wenn aufgrund der Messwerte ein Verdacht auf Überschreitung der höchstzulässigen Dosen gemäß Paragraph 12, besteht. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von sich aus eine solche Ermittlung der Exposition anordnen.
(5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber hat das Zentrale Dosisregister und die zuständige Dosismessstelle vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 bzw. der Expositionsermittlung gemäß Abs. 4 nach dem Vorliegen unmittelbar in Kenntnis zu setzen.Der Bewilligungsinhaber hat das Zentrale Dosisregister und die zuständige Dosismessstelle vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 2, bzw. der Expositionsermittlung gemäß Absatz 4, nach dem Vorliegen unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
NOR40077927