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§ 75 AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7512.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 7501.06.200611.02.2015 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Radioaktive Abfälle

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und
    1. Ziffer eins
      die nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
    2. Ziffer 2
      deren Entsorgung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
  2. Absatz 2,Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
  3. Absatz 3,Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.
  4. Absatz 4,Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist
    1. Ziffer eins
      der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den Paragraphen 6, 7, oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,
    2. Ziffer 2
      der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach Paragraphen 19, oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,
    ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Das Entsorgungskonzept gemäß Absatz 4, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;
    2. Ziffer 2
      die vorgesehene Art der Beseitigung
      1. Litera a
        durch Wiederverwertung oder
      2. Litera b
        durch Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder
      3. Litera c
        durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder
      4. Litera d
        durch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;
    3. Ziffer 3
      die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.
  6. Absatz 6,Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168861