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§ 76 AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7612.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 7620.03.201211.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 76/2012
§ 7601.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sammlung radioaktiver Abfälle, Abfallkategorien

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß Paragraphen 74, oder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:
    1. Ziffer eins
      flüssig – brennbar;
    2. Ziffer 2
      flüssig – nicht brennbar;
    3. Ziffer 3
      fest – brennbar;
    4. Ziffer 4
      fest – nicht brennbar;
    5. Ziffer 5
      gasförmig;
    6. Ziffer 6
      biogene Abfälle;
    7. Ziffer 7
      umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;
    8. Ziffer 8
      sperrige Abfälle;
    9. Ziffer 9
      zusammengesetzte Abfälle;
    10. Ziffer 10
      gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.
  2. Absatz 2,Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht überschreiten dürfen,
    2. Ziffer 2
      Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Absatz eins und 2 angegebenen Kategorien zulassen.
  4. Absatz 4,Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß Paragraph 79, freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.
  7. Absatz 7,In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Schlagworte

Dosisgrenzwert

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168862