Rechtstracker.at

§ 77 AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7712.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 7701.06.200611.02.2015 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Temporäre Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Unter temporärer Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben ist zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      deren Lagerung bis zur Abgabe an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder an eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      deren Lagerung bis zur Rückgabe an den Lieferanten oder
    3. Ziffer 3
      deren Lagerung bis zum Abklingen unter ein von der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 74, oder 79 festgesetztes Ausmaß der Aktivität.
  2. Absatz 2,Die temporäre Lagerung hat in nur für Zwecke dieser Lagerung bestimmten, verschließbaren Räumen zu erfolgen, falls die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt. Für diese Räume gelten die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins bis 3 und 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Räume für die Lagerung offener radioaktiver Stoffe müssen zumindest mit einem flüssigkeitsundurchlässigen, leicht dekontaminierbaren Fußboden ausgestattet sein. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse hat die Behörde zu entscheiden, ob diese Räume als eigene Brandabschnitte auszubilden und inwieweit sie mit einer Waschgelegenheit zum Reinigen der Hände auszustatten sind. Räume für die Lagerung von radioaktiven Abfällen, die Alphastrahler enthalten, sind jedenfalls brandbeständig auszuführen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsbehörde hat, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint, Maximalzeiten für die temporäre Lagerung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168863