Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Radioaktive Abfälle
Allgemeine Bestimmungen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und
die nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Konditionierung und sachgerechte Lagerung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2)Absatz 2,Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.
(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist
der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den Paragraphen 6, 7, oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,
der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach §§ 19 oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach Paragraphen 19, oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,
ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Das Entsorgungskonzept gemäß Absatz 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
die Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;
die vorgesehene Art der Entsorgung
durch Wiederverwertung oder
durch Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oderdurch Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder
durch Abgabe an einen zur Konditionierung, Lagerung und späteren Beseitigung berechtigten Betrieb oder
durch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;
die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.
(5)Absatz 5,Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR40077974