Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79cParagraph 79 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage
§ 79c.Paragraph 79 c,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
alle sonstigen weisungsbefugten Personen
namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß Paragraph 29, StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Schlagworte
Aufgabenbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40168871