Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79eParagraph 79 e
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betriebsbericht
§ 79e.Paragraph 79 e,
Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;
Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;
aktuelle Zwischenlagerbelegung;
radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;
Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;
Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Schlagworte
Personendosisüberwachung, Arbeitsplatzüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40168873