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§ 89c AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 23.04.2018 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89c24.04.201831.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 89c20.03.201223.04.2018 BGBl. II Nr. 76/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 c

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

23.04.2018

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 89 c,

  1. Absatz eins,Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Absatz 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.
  2. Absatz 2,Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation,
    2. Ziffer 2
      Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,
    3. Ziffer 3
      organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,
    5. Ziffer 5
      Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,
    6. Ziffer 6
      sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,
    8. Ziffer 8
      Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,
    9. Ziffer 9
      Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137315