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§ 95 AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9512.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 9520.03.201211.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 76/2012
§ 9501.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

7. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Strahlenschutzbeauftragter oder als weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person bestellt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der Paragraphen 41 bis 43 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 8 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2011 zu erbringen.
  2. Absatz 2,Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 35, StrSchG für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Paragraphen 30, 31 und 33 StrSchG ermächtigt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 7 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2010 zu erbringen.
  3. Absatz 3,Nichtmedizinische Strahlenquellen, deren Betrieb gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligt ist oder deren Bauart gemäß Paragraphen 19, oder 20 StrSchG zugelassen wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 weiter betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, entsprechen. Nach dieser Frist müssen diese Anlagen für einen Weiterbetrieb den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. Absatz 4,Der gemäß den Paragraphen 6, 7, oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligte Umgang mit Strahlenquellen, für den gemäß Paragraphen 22, 54, Absatz 3 und 69 Strahlenanwendungsräume, Aufbewahrungsräume für radioaktive Stoffe oder Arbeitsplätze der Typen A, B oder C erforderlich sind, darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 4 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen, sofern den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972 entsprochen wird. Aufbewahrungseinrichtungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, sowie Schutzbehälter gemäß Paragraphen 55, Absatz 2 und 65 Absatz 2,, die zwar den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.
  5. Absatz 5,Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 StrSchG oder für ein Gerät, das radioaktive Stoffe enthält, über eine rechtskräftige Bauartzulassung gemäß Paragraphen 19, oder 20 StrSchG verfügt oder ein gemäß Paragraph 20, StrSchG bauartzugelassenes Gerät verwendet, das radioaktive Stoffe enthält, hat das Entsorgungskonzept gemäß Paragraph 75, Absatz 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 9, sind die in Anlage 2 aufgeführten Messgrößen spätestens ab dem 1. Jänner 2008 bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Ortsdosisleistung zu verwenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung anderer als der in Anlage 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgrößen nach Anlage 2 durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Dosisgrenzwerte nach den Paragraphen 12 bis 14 nicht überschritten werden.
  7. Absatz 7,Personendosimeter, die von ermächtigten Dosismessstellen zur individuellen Überwachung für externe Strahlung gemäß Paragraph 25, ausgegeben werden, müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2008 die in Anlage 2 lit. E genannten operationellen Größen ermitteln. Alle übrigen Personendosimeter und alle Ortsdosimeter, die andere Größen anzeigen, dürfen unbegrenzt weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden.
  8. Absatz 8,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe behalten ihre Gültigkeit, bis die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen besitzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006.
  9. Absatz 9,Die zuständige Behörde hat spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 17, StrSchG eine Neueinstufung aller beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B unter Berücksichtigung der in Paragraph 11, Absatz 3, angeführten Vorgaben vorzunehmen.
  10. Absatz 10,Wer zum Stichtag 1. Jänner 2012 Ausbildungen gemäß Paragraphen 37, 41, 42, oder 43 durchführt, darf diese Ausbildungen ohne behördliche Anerkennung gemäß Paragraphen 37, Absatz 4, oder 43a längstens bis 31. Dezember 2012 weiterführen.
  11. Absatz 11,Wer zum Stichtag 1. Jänner 2012 einen Forschungsreaktor betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß Paragraph 89, Absatz eins, vorzulegen und den Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß Paragraph 89 b, zu benennen. Die zuständige Behörde hat
    1. Ziffer eins
      zu prüfen, ob die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 89, Absatz 2 und 3 vom benannten Personal erfüllt werden, und gegebenenfalls Zusatzausbildungen vorzuschreiben,
    2. Ziffer 2
      dem Bewilligungsinhaber angemessene Fristen für die Aktualisierung der in den Paragraphen 89, 89 a, 89 b und 91 genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Stilllegungskonzept sowie für die Verfügbarkeit des Sicherheitsmanagementsystems gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, zu setzen.
  12. Absatz 12,Für Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2014 in einer Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, als Strahlenschutzbeauftragte bestellt oder sonst mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von zwei Jahren den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen nach Anlage 16 nachzuweisen.
  13. Absatz 13,Wer zum Stichtag 1. Dezember 2014 eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, betreibt, hat
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß Paragraph 79 c, Absatz eins, der zuständigen Behörde vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 79 d, Absatz eins, zu implementieren,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Veranlassungen für eine Erfüllung der Aus- und Fortbildungserfordernisse gemäß Paragraph 42 a, zu treffen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Veranlassungen für die Öffentlichkeitsinformation gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, zu treffen sowie
    5. Ziffer 5
      die Erstellung bzw. Aktualisierung der in den Paragraphen 79 d und 79 g genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Übungsplan und Stilllegungskonzept vorzunehmen.
    Die zuständige Behörde hat dem Betreiber angemessene Fristen für die Erfüllung der in Ziffer 2, bis 5 genannten Vorgaben zu setzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168867