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§ 2 BPAÜG

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 229.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 208.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 201.01.200707.01.2018 BGBl. I Nr. 89/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPAÜG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Weisungs- und Informationsrechte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins,, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Weisungsrecht

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

20004779

Dokumentnummer

NOR40274646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/89/P2/NOR40274646