Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2)Absatz 2,Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(3)Absatz 3,Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011
Dokumentnummer
NOR40078850