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Art. 16

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 63/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.2006 BGBl. III Nr. 63/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch vier

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
  2. Absatz 2,Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
  3. Absatz 3,Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20004784

Dokumentnummer

NOR40078850