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Art. 17

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 63/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.2006 BGBl. III Nr. 63/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 17

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages der Republik Ungarn zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Ungarn über.

(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Ungarn, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden Rechte an den in das Eigentum des anderen Vertragsschließenden Staates übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Staatsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Gesetzesnummer

20004784

Dokumentnummer

NOR40078851