Rechtstracker.at

§ 5 NAPS

Fassungen
ab 22.06.2006 — BGBl. II Nr. 230/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute22.06.2006 BGBl. II Nr. 230/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GefahrenabwehrVO-Seeschiff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. II Nr. 230/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPS

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem sicherheitsrelevanten Ereignis, welches Auswirkungen auf österreichische Seeschiffe hat oder haben könnte und ist noch keine höhere Gefahrenstufe aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Ziffer 3, des SOLAS-Übereinkommens festgelegt, wird nach folgenden Verfahrensschritten vorgegangen:
    1. Ziffer eins
      Einschätzung und Bewertung der Bedrohungssituation im Hinblick auf die für die Sicherheit der österreichischen Seeschiffe erforderlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Gefahrenstufe.
  2. Absatz 2,Von der Heraufsetzung der Gefahrenstufe wird die International Maritime Organisation (IMO) in London verständigt.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung der Gefahrenstufe erfolgt sinngemäß nach dem in den Absatz eins und 2 festgelegten Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079214