Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GefahrenabwehrVO-Seeschiff
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sicherheitserklärung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat dafür Sorge zu tragen, dass ein an oder von Bord Gehen von Personen oder ein Umschlag von Gütern erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung erfolgt, wenn
für den Betrieb des Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, oder
die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2)Absatz 2,In der Sicherheitserklärung sind die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festzulegen. Die Verantwortlichkeiten richten sich nach dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40079215