Rechtstracker.at

§ 6 NAPS

Fassungen
ab 22.06.2006 — BGBl. II Nr. 230/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute22.06.2006 BGBl. II Nr. 230/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GefahrenabwehrVO-Seeschiff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. II Nr. 230/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPS

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sicherheitserklärung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat dafür Sorge zu tragen, dass ein an oder von Bord Gehen von Personen oder ein Umschlag von Gütern erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung erfolgt, wenn
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb des Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, oder
    2. Ziffer 2
      die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
  2. Absatz 2,In der Sicherheitserklärung sind die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festzulegen. Die Verantwortlichkeiten richten sich nach dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079215