Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GefahrenabwehrVO-Seeschiff
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verfahren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
(2)Absatz 2,Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40079216