Rechtstracker.at

§ 7 NAPS

Fassungen
ab 22.06.2006 — BGBl. II Nr. 230/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute22.06.2006 BGBl. II Nr. 230/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GefahrenabwehrVO-Seeschiff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. II Nr. 230/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPS

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
  2. Absatz 2,Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079216