Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
3. AEV für kommunales Abwasser
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
Nr. | Parameter | Emissionsbegrenzungen |
1 | Absetzbare Stoffe a) | 0,5 ml/l |
2 | Ammonium ber. als N b) | 4,5 g / (EW×Tag) c), d) 0,9 g / (EW×Tag) c), e) |
3 | Phosphor – Gesamt ber. als P | f) |
4 | Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C g) | 12 g / (EW×Tag) c) |
5 | Chemischer Sauerstoff- bedarf CSB, ber. als O2 g) | 36 g / (EW×Tag) c) |
6 | Biochemischer Sauerstoff- bedarf BSB5, ber. als O2 | 12 g / (EW×Tag) c) |
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Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe“ erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“.
Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert.
Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden.Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden.
Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40079515